Gemäss § 14 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) instruieren die Departemente zuhanden des Regierungsrats Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten (Abs. 1). In diesem Zusammenhang sind den Departementen verschiedene Entscheide delegiert, unter anderem die Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids (Abs. 2 lit. d). Das BKS war folglich zuständig, im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Schulrats eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.