I. 1. Nach § 6 Abs. 1 des kommunalen Delegations- und Kompetenzenreglements im Schulwesen vom 29. November 2021 (DKR S; SRS 1.6-4) trifft die Schulleitung Q._____ alle Laufbahnentscheide, wenn sich die betroffene Schülerin beziehungsweise deren Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können. Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann, vorbehältlich der Zuständigkeit in Strafsachen, innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden (§ 75 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]). Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG).