2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten