Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines Studiums der Rechtswissenschaften, seiner Anmeldung zur Umschulung am WAS- Luzern sowie des laufenden IV-Verfahrens seiner Ehefrau (siehe vorne Erw. II/3.2) bewusst sein, dass sich die gegenwärtige finanzielle Situation mittelfristig wieder ändern kann und daher keine dauernde Mittellosigkeit gegeben ist. Die Beschwerde ist unter diesen Voraussetzungen aussichtslos, weshalb (unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit) einem Gesuch -8-