Dem ist zu folgen. Aktuell sind zudem die finanziellen Perspektiven des Beschwerdeführers (Studium der Rechtswissenschaften, Anmeldung zur Umschulung beim WAS-Luzern, hängiges IV-Verfahren der Ehefrau) offen. Unter diesen Umständen kann – unabhängig von der aktuellen finanziellen Situation – mitnichten von einer dauernden Mittellosigkeit gesprochen werden. Eine solche hat der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer nicht dargetan.