3.2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 (im Verfahren ZVE.2023.52) und 29. Januar 2025 (im Verfahren VZ.2022.15) teilte das Generalsekretariat GKA dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sichtung der vorhandenen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass er die in den Entscheiden festgelegten Gerichtskosten nicht in Raten bezahlen könne. Dennoch reichte er in der Folge keine weiteren Unterlagen ein. Im Entscheid vom 8. September 2025 erwog die Generalsekretärin GKA, dass nach Massgabe dessen, was der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer bis dato vorgelegt habe, er zumindest über ein geringes regelmässiges Einkommen verfüge. Dem ist zu folgen.