Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen der Obergerichtskasse vom 8. und 9. Januar 2025 keine Aufstellungen über die laufenden Lebenshaltungskosten, keine aktuelle Steuererklärung und auch keine allfällige Bescheinigung der Sozialbehörde eingereicht habe. Der Steuererklärung aus dem Jahr 2022 könne lediglich entnommen werden, dass ein geringes Einkommen versteuert worden sei. Im Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2025 seien Verlustscheine in Höhe von Fr. 35'399.65 verzeichnet. Insgesamt sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Einkommenssituation nicht belege. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von ihm und B.__