2. Die Generalsekretärin GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog sie, nach der kantonalen Praxis werde der Erlass von Verfahrenskosten nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei gewählt habe, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Beschwer- -5- deführer müsse sich entgegenhalten lassen, dass die obergerichtlichen Verfahrenskosten entstanden seien, weil er ein von Anfang an offensichtlich aussichtsloses Verfahren führte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Ein Kostenerlass des Verfahrens vor Obergericht sei bereits deshalb nicht möglich.