II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Kostenerlassgesuche hätten bewilligt werden müssen. Das Bezirksgericht Q._____ habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zugesichert. Zudem habe das Bundesgericht nach seinem Gesuch um Kostenerlass die Verfahrenskosten am 8. Januar 2025 gestundet. Er sei nicht in der Lage, die entstandenen Gerichtskosten in Raten zu bezahlen, denn er befinde sich finanziell in einer prekären Situation. Er arbeite stundenweise und seine Frau könne krankheitsbedingt nicht mehr 100 % arbeiten. Der Beschwerdeführer führt aus: "Ich arbeite seit April 2025 Vollzeit. Aufgrund meiner chronischen Erkrankung bin ich seit Juli 2025 arbeitsunfähig;