2. In ihrer Eingabe vom 5. November 2025 verzichtete die Generalsekretärin GKA auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.