1. Es sei den Beschluss des Obergerichts vom 28. Januar 2025 (DI.2025.6), den Beschluss des Bezirksgericht Q._____ vom 29. Januar 2025 (DI.2025.9) und Entscheid der Generalsekretärin vom 08. September 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen zu werden. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3. Aufgrund der Mittellosigkeit gestützt auf Art. 119 ZPO beantrage unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand.