A. Im Verfahren VZ.2022.15 gewährte das Bezirksgericht Q._____ A._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. November 2023 auferlegte es ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00; diese wurden ihm aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Mit Berufungsentscheid vom 28. Oktober 2024 im Verfahren ZVE.2023.52 wies das Obergericht das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit der Berufung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde von A._