Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.372 / SW / jb (LVV.2025.4) Art. 115 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- A._____, führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 8. September 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Verfahren VZ.2022.15 gewährte das Bezirksgericht Q._____ A._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. November 2023 auferlegte es ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00; diese wurden ihm aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen vorgemerkt. Mit Berufungsentscheid vom 28. Oktober 2024 im Ver- fahren ZVE.2023.52 wies das Obergericht das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit der Berufung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde von A._____ mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (4D_187/2024) nicht eingetreten ist, sind diese Ent- scheide rechtskräftig. B. 1. Mit Eingaben per E-Mail vom 8. Januar 2025 an das Obergericht des Kan- tons Aargau sowie vom 27. Januar 2025 an das Bezirksgericht Q._____ beantragte A._____ den Erlass der jeweils rechtskräftig verfügten Verfahrenskosten. 2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 (betreffend Verfahren ZVE.2023.52 vor dem Obergericht) sowie vom 29. Januar 2025 (betreffend Verfahren VZ.2022.15 vor dem Bezirksgericht Q._____) teilte das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) A._____ mit, anhand der vorhandenen Unterlagen ergebe sich nicht, dass ihm eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Er möge sich zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an die Obergerichtskasse bzw. die Kasse des Bezirksgerichts Q._____ oder für weitere Auskünfte an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau wenden. 3. Gegen diese Schreiben erhob A._____ am 26. Februar 2025 "Beschwerde" beim Justizgericht. Mit rechtskräftigem Entscheid des Justizgerichts vom 15. Mai 2025 wurde auf die "Beschwerde" wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. 4. Am 20. Mai 2025 beantragte A._____ beim Generalsekretariat GKA eine beschwerdefähige Verfügung "der Gerichtskasse". -3- 5. Die Generalsekretärin GKA wies mit Entscheid vom 8. September 2025 das Kostenerlassgesuch ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid der Generalsekretärin GKA erhob A._____ am 9. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei den Beschluss des Obergerichts vom 28. Januar 2025 (DI.2025.6), den Beschluss des Bezirksgericht Q._____ vom 29. Januar 2025 (DI.2025.9) und Entscheid der Generalsekretärin vom 08. September 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurück- gewiesen zu werden. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3. Aufgrund der Mittellosigkeit gestützt auf Art. 119 ZPO beantrage unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsbeistand. 2. In ihrer Eingabe vom 5. November 2025 verzichtete die Generalsekretärin GKA auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. -4- 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unange- messenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Kostenerlassgesuche hätten bewil- ligt werden müssen. Das Bezirksgericht Q._____ habe ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zugesichert. Zudem habe das Bundesgericht nach sei- nem Gesuch um Kostenerlass die Verfahrenskosten am 8. Januar 2025 gestundet. Er sei nicht in der Lage, die entstandenen Gerichtskosten in Ra- ten zu bezahlen, denn er befinde sich finanziell in einer prekären Situation. Er arbeite stundenweise und seine Frau könne krankheitsbedingt nicht mehr 100 % arbeiten. Der Beschwerdeführer führt aus: "Ich arbeite seit April 2025 Vollzeit. Aufgrund meiner chronischen Erkrankung bin ich seit Juli 2025 arbeitsunfähig; meine aktuelle Erwerbsunfähigkeit beträgt 60%. Meine Frau ist seit September 2025 im Rahmen der Vorschusspflicht beim RAV angemeldet (sie hat seit 2023 eine offene IV-Meldung). Mein aktueller Lohn beträgt CHF 3213.50, wobei das Taggeld meiner Frau (meine Frau arbeitete vor ihrer Arbeitslosigkeit Teilzeit und verdiente monatlich CHF 2100) noch nicht feststeht. Zudem kann ich aufgrund meiner chroni- schen Erkrankung und weiterer Hindernisse meine aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben. Ich habe mich deshalb für eine Umschulung bei dem WAS [Wirtschaft, Arbeit, Soziales] - Luzern angemeldet. Das Umschulungsver- fahren ist noch hängig. Parallel zum Umschulungsverfahren bin ich an der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität R._____ immatrikuliert. […] Aus der folgenden Budgetrechnung (Haushaltskosten, Lebenshal- tungskosten, Studiengebühren, Fahrtkosten, Krankenversicherung etc.) geht hervor, dass ich aufgrund meiner unsicheren/instabilen (künftige) Ein- kommenssituation nicht mehr bereit bin, die Gerichtskosten (auch nicht in Raten) jetzt oder in den nächsten Jahren zu bezahlen" (Beschwerde, Ziff. II/A/9). 2. Die Generalsekretärin GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog sie, nach der kantonalen Praxis werde der Erlass von Verfahrenskosten nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei gewählt habe, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Beschwer- -5- deführer müsse sich entgegenhalten lassen, dass die obergerichtlichen Verfahrenskosten entstanden seien, weil er ein von Anfang an offensicht- lich aussichtsloses Verfahren führte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Ein Kostenerlass des Verfahrens vor Obergericht sei bereits deshalb nicht möglich. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderun- gen der Obergerichtskasse vom 8. und 9. Januar 2025 keine Aufstellungen über die laufenden Lebenshaltungskosten, keine aktuelle Steuererklärung und auch keine allfällige Bescheinigung der Sozialbehörde eingereicht habe. Der Steuererklärung aus dem Jahr 2022 könne lediglich entnommen werden, dass ein geringes Einkommen versteuert worden sei. Im Betrei- bungsregisterauszug vom 10. Januar 2025 seien Verlustscheine in Höhe von Fr. 35'399.65 verzeichnet. Insgesamt sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Einkommenssituation nicht belege. Auf- grund der eingereichten Lohnabrechnungen von ihm und B._____ für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 sei davon auszugehen, dass zumindest ein geringes regelmässiges Einkommen bestehe. Folglich überwiege das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten das private Interesse des Beschwerdeführers, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____ aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin gestundet würden, bis er zu günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen komme. 3. 3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grund- sätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird je- doch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche nament- lich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungs- pflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.23 vom 20. Mai 2022, Erw. II/3.1). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die not- wendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht ver- pflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher an- zudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG). -6- 3.2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 (im Verfahren ZVE.2023.52) und 29. Januar 2025 (im Verfahren VZ.2022.15) teilte das Generalsekretariat GKA dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sichtung der vorhandenen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass er die in den Entscheiden festgeleg- ten Gerichtskosten nicht in Raten bezahlen könne. Dennoch reichte er in der Folge keine weiteren Unterlagen ein. Im Entscheid vom 8. September 2025 erwog die Generalsekretärin GKA, dass nach Massgabe dessen, was der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer bis dato vorgelegt habe, er zu- mindest über ein geringes regelmässiges Einkommen verfüge. Dem ist zu folgen. Aktuell sind zudem die finanziellen Perspektiven des Beschwerde- führers (Studium der Rechtswissenschaften, Anmeldung zur Umschulung beim WAS-Luzern, hängiges IV-Verfahren der Ehefrau) offen. Unter diesen Umständen kann – unabhängig von der aktuellen finanziellen Situation – mitnichten von einer dauernden Mittellosigkeit gesprochen werden. Eine solche hat der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer nicht dargetan. 4. 4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) können Gerichts- kosten bei dauernder Mittellosigkeit gestundet oder erlassen werden. Die Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Ge- richtskosten. Auch im Fall einer dauerhaften Mittellosigkeit bleibt es dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023, Erw. 4 mit Litera- turhinweisen). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. insbeson- dere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffent- lichen Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 mit Hinwei- sen). Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse insbesondere an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen ei- nerseits sowie der Belastung des Pflichtigen andererseits. 4.2. Um den angefochtenen Entscheid zu korrigieren, müsste nicht nur eine dauernde Mittellosigkeit vorliegen, sondern es müsste auch ein Rechtsfeh- ler bei der Ermessensausübung, d.h. eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch, gegeben sein. Ein derartiger Rechtsfehler ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerde- führer auch nicht dargetan. 4.3. Ohnehin wäre evident, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen wer- -7- den dürfen, jedenfalls soweit nicht erst nachträglich eine unverschuldete Mittellosigkeit eingetreten ist oder das Gesuch aus materiellen Gründen, d.h. zufolge Aussichtslosigkeit der Klage, des Gesuchs oder des Rechts- mittels abgewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023, Erw. 4). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ZVE.2023.52 vor Obergericht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, ist kein Kostenerlass in diesem Ver- fahren möglich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass die bundes- gerichtlichen Verfahrenskosten gestundet wurden (Beschwerde, Ziff. II/A/3), nichts zu ändern. Gleiches gilt in Bezug auf die unsubstantiierte Aussage, die Obergerichtskasse, die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Q._____ und das Generalsekretariat hätten auf die Kostenerlassgesuche nicht adäquat reagiert (Beschwerde, Ziff. II/A/8); selbst wenn diese Be- hauptung zutreffen würde, liesse sich daraus kein Anspruch auf Kostener- lass ableiten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwer- deführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Von letzterem kann vorliegend nicht ausge- gangen werden. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines Studiums der Rechtswissenschaften, seiner Anmeldung zur Umschulung am WAS- Luzern sowie des laufenden IV-Verfahrens seiner Ehefrau (siehe vorne Erw. II/3.2) bewusst sein, dass sich die gegenwärtige finanzielle Situation mittelfristig wieder ändern kann und daher keine dauernde Mittellosigkeit gegeben ist. Die Beschwerde ist unter diesen Voraussetzungen aussichts- los, weshalb (unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit) einem Gesuch -8- um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters nicht stattgegeben werden kann. Ergänzend lässt sich festhalten, dass die Komplexität des Verfahrens ohnehin deutlich zu gering ist, um die Beiordnung einer Rechtsvertretung zu rechtfertigen. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Par- tei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unent- geltliche Vertretung werden abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit -9- Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 10. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich