2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.