Die sich vorliegend stellende Rechtsfrage beschränkt sich aber auf die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen und ist zur Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung nicht ausreichend komplex. Hinzu kommt, dass sich die bestehende Rechtsposition mit dem angefochtenen Entscheid nicht verschlechtert hatte, im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist demnach abzuweisen. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.