2.2; AGVE 2007, S. 194, Erw. 3). Wie bereits ausgeführt, sind zur Wahrung der Existenzsicherung (§ 15 Abs. 2 SPV) während des Rechtsmittelverfahrens keine vorsorglichen Massnahmen erforderlich (siehe vorne Erw. II/3). Zwar können Fragen des vorsorglichen Rechtsschutzes mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, welche den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigen. Die sich vorliegend stellende Rechtsfrage beschränkt sich aber auf die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen und ist zur Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung nicht ausreichend komplex.