Das Begehren der Beschwerdeführerin erscheint nicht von vornherein als aussichtslos, da die Beschwerdeführerin mit der gewährten materiellen Hilfe zu Asylansätzen in knappen Verhältnissen lebt. Eine Aufhebung der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung bzw. die Gewährung vorsorglicher Massnahmen erschien nicht von Beginn an ausgeschlossen. Das teilweise Nichteintreten hat untergeordnete Bedeutung. Der Beschwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren.