Angesichts der unbestrittenermassen schwierigen Verhältnisse, mit denen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter umgehen müssen ([...], unsichere Aufenthaltsberechtigung, finanzielle Engpässe u.a.) erscheint eine zeitnahe Behandlung der Sache durch die Beschwerdestelle SPG angezeigt. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).