Ob aufgrund der (noch nicht rechtskräftig widerrufenen) Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ein darüberhinausgehender Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zu den regulären Ansätzen gemäss SKOS-Richtlinien zur Deckung des sozialen Existenzminimums besteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, sondern im zurzeit noch bei der Beschwerdestelle SPG hängigen Verfahren in der Hauptsache. 4. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht von vorsorglichen Massnahmen abgesehen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. -9-