Zudem ist mit der Gewährung der materiellen Unterstützung zu den Ansätzen für Asylsuchende bzw. der Nothilfe, wie sie Personen ohne Aufenthaltsbewilligung oder mit rechtskräftigem Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht, der Minimalbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter für Nahrung, Kleidung und Körperpflege gedeckt. Darüber hinaus ist die medizinische Grundversorgung sichergestellt und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter erhalten zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form von situationsbedingten Leistungen (Versicherung, Verkehrskosten [vgl. Beschwerdebeilage 5, Replikbeilage 9]).