Die Sozialbehörde übernimmt ausweislich der Akten die Mietkosten für die Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer mittlerweile volljährigen Tochter lebt (vgl. Beschwerdebeilage 2; kommunale Vorakten, act. 6). Zudem ist mit der Gewährung der materiellen Unterstützung zu den Ansätzen für Asylsuchende bzw. der Nothilfe, wie sie Personen ohne Aufenthaltsbewilligung oder mit rechtskräftigem Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht, der Minimalbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter für Nahrung, Kleidung und Körperpflege gedeckt.