3. Die materielle Hilfe wird aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) weiterhin im bisherigen Umfang ausbezahlt. Ein Anlass zum Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht nicht; insbesondere wäre er nicht im Sinne der Beschwerdeführerin, die dadurch keine zusätzlichen Leistungen zu generieren vermöchte. Zu prüfen ist einzig, ob allenfalls vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.