für die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegen. Dabei ist neben den privaten Interessen der Beschwerdeführerin der Grundsatz des öffentlichen Interesses wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG). Zur Konkretisierung der sich gegenüberstehenden Interessen ist – soweit möglich – eine summarische Entscheidprognose vorzunehmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.292 vom 15. September 2015, Erw. II/4.2; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 567).