Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 Abs. 1 VRPG). Die vorsorglichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.122 vom 13. Juli 2016, Erw. II/1.1; WBE.2015.292 vom 15. September 2015, Erw. II/4.2; MERKER, a.a.O., N. 34 zu § 44 [a]VRPG). Bei ihrem Erlass ist aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe für den vorsorglichen Rechtsschutz jene -8-