Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr die volle Sozialhilfe gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (im Folgenden: SKOS-Richtlinien) per sofort auszubezahlen. Die Gewährung von Sozialhilfe zu Asylansätzen verstosse gegen ihre verfassungsmässigen Rechte.