Zudem würden die Mietkosten und im Rahmen der medizinischen Grundversorgung die Kosten für Selbstbehalte und Franchise sowie krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen von der Gemeinde übernommen. Zusätzlich seien situationsbedingte Leistungen wie Verkehrsauslagen, Mittagsverpflegung und Schulmaterial vergütet worden. Mit diesen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sei das absolute Existenzminimum gewährleistet; es liege keine Verletzung von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor.