Am 13. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neubeurteilung ihrer Unterstützungssituation. Sie stellte insbesondere die Anwendung der Asylansätze in Frage, weil sie über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und nie einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Zudem würden die erhaltenen Leistungen nicht ausreichen, um den Bedürfnissen ihrer Tochter im Teenageralter gerecht zu werden, und sie könne dringend benötigte Kleider und Schuhe nicht kaufen (kommunale Vorakten, act. 1). Aufgrund des hängigen -7-