II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurde erstmals mit Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 6. November 2023 Sozialhilfe bzw. Nothilfe zu Asylansätzen im Betrag von Fr. 1'053.60 pro Monat (rückwirkend) per 7. September 2023 gewährt. Begründet wurde dies mit der durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau noch vorzunehmenden "Klärung des Sachverhaltes" betreffend Aufenthaltsstatus. Damals wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter noch in der Liegenschaft ihres Lebenspartners (kommunale Vorakten, act. 51 ff.). Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in eine Mietwohnung wurde per 1. September 2024 das Budget angepasst.