3. Angefochten ist ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Anträge stellt (vgl. Replik, S. 3), darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen beschränkt (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 22 ff. und 28 ff. [a]VRPG).