Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht finanzielle Engpässe geltend und befürchtet unter anderem einen irreparablen gesundheitlichen Schaden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Letzterer liesse sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigen, weshalb der Zwischenentscheid der Beschwerdestelle SPG selbständig anfechtbar ist.