4. Mit Replik vom 21. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin: 1. Aufhebung der Verfügung des DGS/SPG vom 22.09.2025 und Anordnung sofortiger vorsorglicher Massnahmen (Auszahlung der Leistungen nach SKOS-Standard, Übernahme der nachgewiesenen Therapiekosten); 2. Feststellung der absoluten Nichtigkeit sämtlicher Entscheide der Gemeinde seit September 2023 wegen schwerwiegender Verletzung des Rechts auf Unparteilichkeit (Art. 30 BV);