2. Die Beschwerdestelle SPG überwies am 13. Oktober 2025 aufforderungsgemäss die Akten und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Der Gemeinderat Q._____ nahm in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 Stellung und beantragte: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 22. September 2025 sei abzuweisen. -4- 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nicht gegeben sind. 3. Es seien keine Kostenfolgen zulasten der Gemeinde zu verfügen.