2. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Differenz zwischen den vollen SKOS-Leistungen und den tatsächlich ausbezahlten Leistungen nachzuzahlen, gerechnet ab dem Datum des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen (28. August 2025) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 3. Um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten im Unterliegensfall (Unentgeltliche Rechtspflege). Sollte das Gericht aufgrund der Komplexität der Sache eine anwaltliche Vertretung als notwendig erachten, beantrage ich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.