Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.361 / SW / jb (BE.2025.053) Art. 96 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führerin gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (vorsorgliche Massnahmen) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. September 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, lebt mit ihrer Tochter B._____, geb. tt.mm.jjjj, in einer 2-Zimmerwohnung in Q._____. Sie werden seit 7. September 2023 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Am 26. Mai 2025 entschied der Gemeinderat Q._____: 1. Frau A._____ und Tochter B._____ werden ab 1. Juni 2025 materielle Hilfe im Betrag von Fr. 2'340.55 pro Monat abzüglich sämtlicher Einnahmen (wie z.B. Stipendien, Lehrlingslohn) gewährt. Das beiliegende Budget vom 19. Mai 2025 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. 2.-4 [Auflagen und Weisungen] B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 26. Mai 2025 erhob A._____ am 23./27. Juni 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte in der Hauptsache, - den Beschluss Nr. 2025-972 des Gemeinderates Q._____ vom 26. Mai 2025 vollständig aufzuheben. - die Sozialhilfe sofort wiederherzustellen, gemäss dem für Personen mit B-Bewilligung geltenden Recht und nicht nach Asylgrundsätzen. - […] 2. In ihrer Eingabe vom 25. Juli 2025 (Posteingang bei der Beschwerdestelle SPG am 27. August 2025) beantragte A._____ zudem: - […] - Verpflichtung der Gemeinde, mir und meiner Tochter bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens die vollen Sozialhilfeleistungen gemäss SKOS ohne Unterbrechung oder Kürzung auszurichten. 3. Am 22. September 2025 wies die Beschwerdestelle SPG mit verfahrenslei- tender Verfügung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. -3- C. 1. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A._____ am 3. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Sozialhilfeleistungen für mich und meine Tochter (B._____) sofort neu zu berechnen und auszuzahlen, gemäss dem vollen SKOS-Standard für zwei unabhängige erwachsene Personen in einem Haushalt – entsprechend unserem Aufenthaltsstatus B. 2. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Differenz zwischen den vollen SKOS-Leistungen und den tatsächlich ausbezahlten Leistungen nachzu- zahlen, gerechnet ab dem Datum des Antrags auf vorsorgliche Massnah- men (28. August 2025) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 3. Um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten im Unterliegensfall (Unentgeltliche Rechtspflege). Sollte das Gericht aufgrund der Komplexität der Sache eine anwaltliche Vertretung als notwendig erachten, beantrage ich die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung. 2. Die Beschwerdestelle SPG überwies am 13. Oktober 2025 aufforderungs- gemäss die Akten und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Der Gemeinderat Q._____ nahm in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 Stellung und beantragte: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 22. September 2025 sei abzuweisen. -4- 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnah- men nicht gegeben sind. 3. Es seien keine Kostenfolgen zulasten der Gemeinde zu verfügen. 4. Mit Replik vom 21. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin: 1. Aufhebung der Verfügung des DGS/SPG vom 22.09.2025 und Anordnung sofortiger vorsorglicher Massnahmen (Auszahlung der Leistungen nach SKOS-Standard, Übernahme der nachgewiesenen Therapiekosten); 2. Feststellung der absoluten Nichtigkeit sämtlicher Entscheide der Ge- meinde seit September 2023 wegen schwerwiegender Verletzung des Rechts auf Unparteilichkeit (Art. 30 BV); 3. Anordnung an die Gemeinde, eine externe Fachstelle/Vertretung zur un- verzüglichen Übernahme der Sozialfälle der Beschwerdeführerinnen zu er- nennen, aufgrund des unauflösbaren Interessenkonflikts; 4. Feststellung, dass die Gemeinde Q._____ Art. 7, 11, 12, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK schwerwiegend verletzt hat; 5. Anerkennung der Vollmacht von B._____ (1.10.2025) zugunsten von A._____. 5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für den ihr entstandenen Aufwand im vorliegenden Verfahren. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- -5- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. Au- gust 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Da das Ver- waltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist, erstreckt sich seine Zu- ständigkeit auch auf die Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2). Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde zuständig. 2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur an- gefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2008, S. 301, Erw. 3.1; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2017.406 vom 14. November 2017, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 55 zu § 38 [a]VRPG). Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdestelle SPG das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht finanzielle Engpässe geltend und befürchtet unter anderem einen irreparablen gesundheitlichen Schaden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Letzterer liesse sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigen, weshalb der Zwischenentscheid der Beschwerdestelle SPG selbständig anfechtbar ist. 3. Angefochten ist ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Anträge stellt (vgl. Re- plik, S. 3), darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Streitge- genstand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen beschränkt (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 22 ff. und 28 ff. [a]VRPG). 4. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden, sofern an der konkreten Feststellung ein schutz- würdiges Interesse besteht. Dieses ist zu bejahen, wenn eine Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fort- dauer unzumutbar ist und die nicht auf andere Weise als durch ein Fest- stellungsbegehren behoben werden kann (vgl. BGE 108 Ib 540, Erw. 3; -6- MERKER, a.a.O., N. 26 f. zu § 38 [a]VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Feststellungsantrag des Gemeinderats kommt keine eigenstän- dige Bedeutung zu, da die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen gegeben sind, von den Rechtsbegehren in der Hauptsache umfasst wird. Entsprechend darf auf das Feststellungsbegehren in Antrag 2 der Be- schwerdeantwort des Gemeindesrats nicht eingetreten werden. 5. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten, so- weit damit vorsorgliche Massnahmen verlangt werden. 6. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 und 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurde erstmals mit Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 6. November 2023 Sozialhilfe bzw. Nothilfe zu Asylansätzen im Betrag von Fr. 1'053.60 pro Monat (rück- wirkend) per 7. September 2023 gewährt. Begründet wurde dies mit der durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau noch vor- zunehmenden "Klärung des Sachverhaltes" betreffend Aufenthaltsstatus. Damals wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter noch in der Lie- genschaft ihres Lebenspartners (kommunale Vorakten, act. 51 ff.). Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in eine Mietwoh- nung wurde per 1. September 2024 das Budget angepasst. Aufgrund der noch immer ungeklärten Anspruchsgrundlage für die materielle Unterstüt- zung erhielten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter weiterhin mate- rielle Hilfe zu Asylansätzen, neu (inklusive Miete und Nebenkosten) in Höhe von Fr. 2'364.35 pro Monat, sowie situationsbedingte Leistungen (vgl. Ent- scheid des Gemeinderats Q._____ vom 12. August 2024 [kommunale Vorakten, act. 45]). Am 13. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neubeurteilung ih- rer Unterstützungssituation. Sie stellte insbesondere die Anwendung der Asylansätze in Frage, weil sie über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und nie einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Zudem würden die erhaltenen Leistungen nicht ausreichen, um den Bedürfnissen ihrer Tochter im Teena- geralter gerecht zu werden, und sie könne dringend benötigte Kleider und Schuhe nicht kaufen (kommunale Vorakten, act. 1). Aufgrund des hängigen -7- ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung und Wegweisung entschied der Gemeinderat am 26. Mai 2025, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter weiterhin mate- rielle Hilfe zum Asylansatz (monatlich Fr. 2'340.55) zu gewähren (kommu- nale Vorakten, act. 2 ff.). Für die Tochter der Beschwerdeführerin wird auf- grund ihrer Volljährigkeit mittlerweile sozialhilferechtlich ein eigener Unter- stützungsfall geführt (Beschwerdebeilage 2). 1.2. Die Beschwerdestelle SPG hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren betreffend den Ent- scheid des Gemeinderats Q._____ vom 26. Mai 2025 abgewiesen. Die Notwendigkeit des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erhalte Fr. 17.50 pro Person und Tag für den täglichen Bedarf (Verpflegung, Taschengeld und weiterer Lebens- unterhalt). Zudem würden die Mietkosten und im Rahmen der medizini- schen Grundversorgung die Kosten für Selbstbehalte und Franchise sowie krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen von der Gemeinde über- nommen. Zusätzlich seien situationsbedingte Leistungen wie Verkehrsaus- lagen, Mittagsverpflegung und Schulmaterial vergütet worden. Mit diesen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sei das absolute Existenzminimum gewährleistet; es liege keine Verletzung von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr die volle Sozialhilfe gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (im Folgenden: SKOS-Richtlinien) per sofort auszubezahlen. Die Gewährung von Sozialhilfe zu Asylansätzen verstosse gegen ihre ver- fassungsmässigen Rechte. 2. Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Die Beschwerde- instanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige An- ordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (Abs. 2). Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorg- lichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wieder- gutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 Abs. 1 VRPG). Die vorsorg- lichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung (Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.122 vom 13. Juli 2016, Erw. II/1.1; WBE.2015.292 vom 15. September 2015, Erw. II/4.2; MERKER, a.a.O., N. 34 zu § 44 [a]VRPG). Bei ihrem Erlass ist aufgrund einer Interessenab- wägung zu prüfen, ob die Gründe für den vorsorglichen Rechtsschutz jene -8- für die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegen. Dabei ist neben den privaten Interessen der Beschwerdeführerin der Grundsatz des öffentlichen Interesses wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG). Zur Konkretisierung der sich ge- genüberstehenden Interessen ist – soweit möglich – eine summarische Entscheidprognose vorzunehmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.292 vom 15. September 2015, Erw. II/4.2; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 567). 3. Die materielle Hilfe wird aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) weiterhin im bisherigen Umfang ausbezahlt. Ein Anlass zum Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht nicht; insbe- sondere wäre er nicht im Sinne der Beschwerdeführerin, die dadurch keine zusätzlichen Leistungen zu generieren vermöchte. Zu prüfen ist einzig, ob allenfalls vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Die Sozialbehörde übernimmt ausweislich der Akten die Mietkosten für die Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer mittlerweile volljäh- rigen Tochter lebt (vgl. Beschwerdebeilage 2; kommunale Vorakten, act. 6). Zudem ist mit der Gewährung der materiellen Unterstützung zu den Ansätzen für Asylsuchende bzw. der Nothilfe, wie sie Personen ohne Auf- enthaltsbewilligung oder mit rechtskräftigem Widerruf bzw. Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zusteht, der Minimalbedarf der Beschwer- deführerin und ihrer Tochter für Nahrung, Kleidung und Körperpflege ge- deckt. Darüber hinaus ist die medizinische Grundversorgung sichergestellt und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter erhalten zusätzliche finan- zielle Unterstützung in Form von situationsbedingten Leistungen (Versiche- rung, Verkehrskosten [vgl. Beschwerdebeilage 5, Replikbeilage 9]). Unter diesen Umständen droht weder ein unmittelbarer Verlust der Unterkunft noch ist die Grundversorgung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gefährdet. Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz ist deshalb nicht angezeigt. Ob aufgrund der (noch nicht rechtskräftig widerrufenen) Aufenthaltsbewilli- gung B EU/EFTA ein darüberhinausgehender Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zu den regulären Ansätzen gemäss SKOS-Richtlinien zur De- ckung des sozialen Existenzminimums besteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, sondern im zurzeit noch bei der Beschwerde- stelle SPG hängigen Verfahren in der Hauptsache. 4. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht von vorsorglichen Massnahmen abgesehen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden darf. -9- Angesichts der unbestrittenermassen schwierigen Verhältnisse, mit denen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter umgehen müssen ([...], unsichere Aufenthaltsberechtigung, finanzielle Engpässe u.a.) erscheint eine zeitnahe Behandlung der Sache durch die Beschwerdestelle SPG angezeigt. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 2.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Perso- nen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftig- keit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2). 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Wohngemeinde materiell unter- stützt. Ihre Mittellosigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. 2.3.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den - 10 - sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Begehren der Beschwerdeführerin erscheint nicht von vornherein als aussichtslos, da die Beschwerdeführerin mit der gewährten materiellen Hilfe zu Asylansätzen in knappen Verhältnissen lebt. Eine Aufhebung der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung bzw. die Gewährung vor- sorglicher Massnahmen erschien nicht von Beginn an ausgeschlossen. Das teilweise Nichteintreten hat untergeordnete Bedeutung. Der Be- schwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Rechtspflege für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 2.4. Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die unterstützte Per- son hat Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich gebo- ten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180, Erw. 2.2; AGVE 2007, S. 194, Erw. 3). Wie bereits ausgeführt, sind zur Wahrung der Existenzsicherung (§ 15 Abs. 2 SPV) während des Rechtsmittelverfahrens keine vorsorglichen Massnahmen erforderlich (siehe vorne Erw. II/3). Zwar können Fragen des vorsorglichen Rechtsschutzes mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, welche den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigen. Die sich vor- liegend stellende Rechtsfrage beschränkt sich aber auf die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen und ist zur Bestellung einer unentgeltlichen Ver- tretung nicht ausreichend komplex. Hinzu kommt, dass sich die bestehende Rechtsposition mit dem angefochtenen Entscheid nicht verschlechtert hatte, im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist demnach abzuweisen. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgelt- lich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2025 an den Gemeinderat Q._____ und den Kantonalen Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- - 12 - schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Aarau, 3. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich