1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. August 2025 und damit auch die Disziplinarverfügung der Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 28. September 2023 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'442.65 zu ersetzen.