% des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren Parteikosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'168.50 (inkl. Kleinkostenpauschale von 3 % auf Fr. 2'850.00 und Mehrwertsteuer) geltend. Der zeitliche Aufwand wird mit insgesamt 9.5 Stunden veranschlagt (Beschwerdebeilage 5).