III. 1. Ausgangsgemäss gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons, zumal dem AJV weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem sind dem Beschwerdeführer die entstandenen Parteikosten zu ersetzen, wobei ihm das AJV für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und die Direktion der JVA Lenzburg für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 13 -