3. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Disziplinarsanktion als nicht rechtmässig, weil nicht erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer unanständig gegenüber dem Mitgefangenen verhalten und dadurch gegen die Hausordnung verstossen hätte. Folglich ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, womit auch die Disziplinarverfügung der Direktion vom 28. September 2023 dahinfällt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge.