Derartige Sachverhaltsabklärungen sind somit von vornherein nicht erfolgversprechend, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Allfällige Unsicherheiten, die der verspäteten Erhebung von Personalbeweisen geschuldet sind, dürften sich von vornherein nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken. Der genaue Wortlaut der Äusserungen hätte zeitnah protokolliert werden müssen. Nachdem im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig geklärt und damit auch nicht mehr bewiesen werden kann, ob der Beschwerdeführer den Mitgefangenen tatsächlich beschimpft und sich damit unanständig im Sinne von § 220 lit.