Unabhängig von der Frage der Heilung der Gehörsverletzung bedürfte es somit weiterer Sachverhaltsabklärungen, namentlich einer Befragung des damals direkt involvierten Vollzugspersonals. In Anbetracht des Umstands, dass der Vorfall mittlerweile rund zweieinhalb Jahre her ist, ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass diese Personen noch verlässlich bezeugen könnten, welche Worte der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gegenüber dem Mitgefangenen konkret geäussert hat. Derartige Sachverhaltsabklärungen sind somit von vornherein nicht erfolgversprechend, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.