werden. Eine derartige Schlussfolgerung entbehrt jeder Grundlage, zumal die Eskalation des Konflikts vom Mitgefangenen ausging. Dies ergibt sich nicht nur aus der Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023 (dort Ziff. I), sondern auch aus der gegenüber dem Mitgefangenen ausgesprochenen Disziplinarsanktion sowie dem Schreiben der Direktion vom 31. Oktober 2023 zuhanden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Beschwerdebeilage 4).