Insbesondere vermag auch der Strafbefehl, der gegen den Mitgefangenen erlassen wurde, in dieser Hinsicht keine Klärung herbeizuführen. Dort ist von einer "verbalen Auseinandersetzung" die Rede, allerdings ohne konkrete Erläuterung, was darunter zu verstehen oder ob es dabei zu (gegenseitigen) Beschimpfungen gekommen ist. Eine "verbale Auseinandersetzung" bedeutet nämlich noch lange nicht, dass der Beschwerdeführer den Mitgefangenen beschimpft hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch nicht aus der "Reaktion" des Mitgefangenen auf ein allfälliges vorgelagertes Fehlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen - 12 -