Etwas anderes, insbesondere, dass er sich nach Auffassung der Vorinstanz bedrohlich verhalten haben soll (angefochtener Entscheid, Erw. II/2b), wird ihm seitens der Direktion nicht vorgeworfen (vgl. Schreiben der Direktion vom 21. Juli 2023, Disziplinarverfügung vom 28. September 2023 und Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023, Ziff. I, II und VI). Im Rapport wurde zwar festgehalten, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Worin diese Beschimpfungen bestanden haben oder welche Worte gefallen sind, wird jedoch – wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert – nicht wiedergegeben.