Im vorliegenden Disziplinarverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die rechtserheblichen Tatsachen sind beweisbedürftig, wobei die verfügende Behörde die Beweislast für eine belastende Verfügung trägt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. August 2025, Erw. II/3.2.1). Hier ist umstritten, ob der Beschwerdeführer den Mitgefangenen beschimpft und sich dadurch unanständig im Sinne von § 220 lit. b der Hausordnung verhalten hat. Etwas anderes, insbesondere, dass er sich nach Auffassung der Vorinstanz bedrohlich verhalten haben soll (angefochtener Entscheid, Erw.