2.2. Die Direktion hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach missachtet. Eine derartige Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilung grundsätzlich entfällt (vgl. BGE 124 V 180, Erw. 4b). Allerdings ist hier aus nachfolgenden Gründen ohne Belang, ob die begangenen Gehörsverletzungen heilbar sind oder nicht, da der angefochtene Entscheid so oder anders ersatzlos aufzuheben ist: