der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; 142 II 218, Erw. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2 S. 23 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Oktober 2023, Erw. II/2.6).