O., Rz. 1016). Da auch über diese beiden weiteren Gespräche mit dem Beschwerdeführer keine schriftliche Dokumentation erstellt wurde, liegt auch diesbezüglich eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. 1.5. Folglich ist festzuhalten, dass die Direktion in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Einsicht in ein spezifisches Aktenstück (Rapport) verweigerte, die insbesondere mit dem involvierten Vollzugspersonal geführten Gespräche nicht schriftlich dokumentierte und die Videoaufzeichnung nicht als Beweismittel sicherte (zu den Rechtsfolgen siehe nachfolgend Erw. 2).