geringfügiges Ereignis, immerhin wurde dieser von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter anderem wegen eines Vergehens (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) verurteilt. Insofern ist auch die Haltung der Direktion, wonach hier kein strafrechtlich relevanter Vorfall vorgelegen habe, nicht nachvollziehbar. Zum anderen vermag nicht einzuleuchten, inwiefern die Speicherung einer vermutlich kurzen Videosequenz für sich betrachtet ein übermässig hohes Datenvolumen aufweisen soll. Insofern ist die Behörde auch in dieser Hinsicht ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen.