seitens des involvierten Vollzugspersonals gesichtet worden war. Eine Sicherung der Videoaufzeichnung als Beweismittel wäre vor der automatischen Löschung somit angezeigt und im damaligen Zeitpunkt auch ohne Weiteres möglich gewesen. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine Videospeicherung bei geringfügigen Ereignissen aus Kapazitäts- und Verhältnismässigkeitsgründen ausser Betracht falle (vgl. Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025, Ziff. 4), verfängt hier nicht. Zum einen handelte es sich mit Blick auf das Verhalten des Mitgefangenen gerade nicht um ein - 10 -