Hinzu kommt, dass die ursprünglich vorhandene Videoaufzeichnung vier Tage nach dem Vorfall automatisch gelöscht bzw. überschrieben und damit nicht gesichert wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer mit – nicht in den Vorakten abgelegtem – Schreiben an die Direktion vom 24. Juli 2023 und damit drei Tage nach dem Vorfall gegen die Sachverhaltsdarstellung im Schreiben vom 21. Juli 2023 zur Wehr gesetzt hatte (Beschwerdebeilage 3). Auch wenn es sich nur um eine visuelle Aufzeichnung ohne Tonspur handelte, hätte sie allenfalls zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, zumal sie gerade zum Zweck der Verifizierung des Sachverhalts